131.11
LPRÉSGeschKR
CH-SG
Art. 59 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Vertraulichkeit
II. Verfahren der Kommissionen - 2. Beratung
Art. 59 GeschKR · Vertraulichkeit
1. Die Kommissionsberatungen dienen der freien Meinungsbildung.
2. Nicht bekannt gegeben werden dürfen
a) dem Amtsgeheimnis unterstehende Gegenstände der Kommissionsberatungen;
b)* die Urheberinnen und Urheber einzelner Meinungsäusserungen.