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131.11 LPRÉSGeschKR CH-SG

Art. 59 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Vertraulichkeit

II. Verfahren der Kommissionen - 2. Beratung
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Art. 59 GeschKR · Vertraulichkeit

1. Die Kommissionsberatungen dienen der freien Meinungsbildung.

2. Nicht bekannt gegeben werden dürfen

a) dem Amtsgeheimnis unterstehende Gegenstände der Kommissionsberatungen;

b)* die Urheberinnen und Urheber einzelner Meinungsäusserungen.

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