131.11
LPRÉSGeschKR
CH-SG
Art. 58 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Verfahrensregeln
II. Verfahren der Kommissionen - 2. Beratung
Art. 58 GeschKR · Verfahrensregeln
1. Soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt, werden die Bestimmungen dieses Erlasses über das Verfahren des Kantonsrates sachgemäss angewendet.
2. Die Kommission führt eine allgemeine Diskussion über die Vorlage anstelle einer Eintretensdiskussion. Anschliessend führt sie die Spezialdiskussion.
3. Die Präsidentin oder der Präsident stimmt mit und gibt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
4. Die Kommissionsmitglieder dürfen zum gleichen Gegenstand mehr als zweimal sprechen.