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131.11 LPRÉSGeschKR CH-SG

Art. 57 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Zirkulationsbeschluss

II. Verfahren der Kommissionen - 1. Sitzungen
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Art. 57 GeschKR · Zirkulationsbeschluss

1. Die Kommission kann auf Antrag der Kommissionspräsidentin oder des Kommissionspräsidenten einen Zirkulationsbeschluss fassen, wenn

a) eine Sitzung nicht mehr rechtzeitig durchgeführt werden kann;

b) nebensächliche Punkte zu bereinigen sind.

2. Der Antrag muss den Mitgliedern zur Stellungnahme innert angemessener Frist zugestellt werden und gilt als angenommen, wenn kein Mitglied Einsprache erhebt.

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