131.11
LPRÉSGeschKR
CH-SG
Art. 57 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Zirkulationsbeschluss
II. Verfahren der Kommissionen - 1. Sitzungen
Art. 57 GeschKR · Zirkulationsbeschluss
1. Die Kommission kann auf Antrag der Kommissionspräsidentin oder des Kommissionspräsidenten einen Zirkulationsbeschluss fassen, wenn
a) eine Sitzung nicht mehr rechtzeitig durchgeführt werden kann;
b) nebensächliche Punkte zu bereinigen sind.
2. Der Antrag muss den Mitgliedern zur Stellungnahme innert angemessener Frist zugestellt werden und gilt als angenommen, wenn kein Mitglied Einsprache erhebt.