131.11
LPRÉSGeschKR
CH-SG
Art. 56 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Beratungsfähigkeit
II. Verfahren der Kommissionen - 1. Sitzungen
Art. 56 GeschKR · Beratungsfähigkeit
1. Die Kommission kann nur beraten, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.