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131.11 LPRÉSGeschKR CH-SG

Art. 56 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Beratungsfähigkeit

II. Verfahren der Kommissionen - 1. Sitzungen
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Art. 56 GeschKR · Beratungsfähigkeit

1. Die Kommission kann nur beraten, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

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