131.11
LPRÉSGeschKR
CH-SG
Art. 55bis Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Anwesenheit
II. Verfahren der Kommissionen - 1. Sitzungen
Art. 55bis GeschKR · Anwesenheit
1. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt die Anwesenheitskontrolle der vorberatenden Kommission.
2. Zu Beginn jeder Sitzung haben sich die Mitglieder in eine Liste einzutragen. Die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident kann das Führen der Liste den Parlamentsdiensten übertragen. Sie oder er kann bei längeren Sitzungen die Anwesenheit der Mitglieder ein zweites Mal feststellen lassen.
3. Wer sich innert einer Stunde nicht einträgt, gilt als abwesend.