Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.11 LPRÉSGeschKR CH-SG

Art. 55 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Anwesenheit, Abwesenheit und Rücktritt

II. Verfahren der Kommissionen - 1. Sitzungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (184 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 55 GeschKR · Anwesenheit, Abwesenheit und Rücktritt

1. Die Kommissionsmitglieder nehmen an den Kommissionssitzungen teil.

2. Kann ein Kommissionsmitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, entschuldigt es sich rechtzeitig bei der Kommissionspräsidentin oder beim Kommissionspräsidenten.

3. Kann ein Kommissionsmitglied im Wesentlichen nicht an den Verhandlungen teilnehmen, reicht es der Fraktionspräsidentin oder dem Fraktionspräsidenten seinen Rücktritt ein. Diese oder dieser macht der Präsidentin oder dem Präsidenten einen Vorschlag für die Ersatzwahl.

4. Das Präsidium kann in besonderen Fällen die Stellvertretung oder den zeitlich begrenzten Ersatz von Mitgliedern nicht ständiger Kommissionen vorsehen.

← Art. 53 GeschKR Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Ausübung der Befugnisse a) Grundsatz Art. 55bis GeschKR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →