131.11
LPRÉSGeschKR
CH-SG
Art. 55 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Anwesenheit, Abwesenheit und Rücktritt
II. Verfahren der Kommissionen - 1. Sitzungen
Art. 55 GeschKR · Anwesenheit, Abwesenheit und Rücktritt
1. Die Kommissionsmitglieder nehmen an den Kommissionssitzungen teil.
2. Kann ein Kommissionsmitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, entschuldigt es sich rechtzeitig bei der Kommissionspräsidentin oder beim Kommissionspräsidenten.
3. Kann ein Kommissionsmitglied im Wesentlichen nicht an den Verhandlungen teilnehmen, reicht es der Fraktionspräsidentin oder dem Fraktionspräsidenten seinen Rücktritt ein. Diese oder dieser macht der Präsidentin oder dem Präsidenten einen Vorschlag für die Ersatzwahl.
4. Das Präsidium kann in besonderen Fällen die Stellvertretung oder den zeitlich begrenzten Ersatz von Mitgliedern nicht ständiger Kommissionen vorsehen.