131.11
LPRÉSGeschKR
CH-SG
Art. 53 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - b) Mitwirkung
II. Verfahren der Kommissionen - 1. Sitzungen
Art. 53 GeschKR · b) Mitwirkung
1. Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter haben beratende Stimme. Sie können den Kommissionsberatungen folgen, soweit sie die Vorlage bearbeitet haben.
2. Im Übrigen beschränkt sich der Beizug von Mitarbeitenden der Staatsverwaltung, von Sachverständigen sowie von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern auf die Befragung. In der Regel verlassen sie die Kommissionssitzung nach der Befragung.