Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.11 LPRÉSGeschKR CH-SG

Art. 52 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Weitere Teilnehmerinnen und Teilnehmer a) Beizug

II. Verfahren der Kommissionen - 1. Sitzungen
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Art. 52 GeschKR · Weitere Teilnehmerinnen und Teilnehmer a) Beizug

1. Die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident bezeichnet nach Anhören des zuständigen Departementes die Mitarbeitenden der Staatsverwaltung, die zur Kommissionssitzung beigezogen werden.

2. Die Kommission beschliesst über die Einladung von Sachverständigen sowie von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern.

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