Art. 51 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Geschäftsführung
Art. 51 GeschKR · Geschäftsführung
1. Eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des parlamentarischen Kommissionsdienstes ist Geschäftsführerin oder Geschäftsführer der ständigen Kommission, ausgenommen die Finanzkommission.
2. Die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident bezeichnet als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer einer nichtständigen Kommission
a)* im Einvernehmen mit der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär des Kantonsrates eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter des parlamentarischen Kommissionsdienstes oder
b)* im Einvernehmen mit der Vorsteherin oder dem Vorsteher eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter des zuständigen Departementes.
3. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt unter Aufsicht der Kommissionspräsidentin oder des Kommissionspräsidenten das Protokoll, steht ihr oder ihm für weitere Dienstleistungen zur Verfügung und übermittelt den Parlamentsdiensten die erforderlichen Angaben und Mitteilungen.