131.11
LPRÉSGeschKR
CH-SG
Art. 50 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Ansetzung
II. Verfahren der Kommissionen - 1. Sitzungen
Art. 50 GeschKR · Ansetzung
1. Die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident setzt nach Anhören des zuständigen Departementes Ort und Zeit der Kommissionssitzung fest. Bei der Festsetzung des Orts ist darauf zu achten, dass für die Raummiete und -nutzung in der Regel keine Kosten entstehen.
2. Über weitere Kommissionssitzungen entscheidet die Kommission.