131.11
LPRÉSGeschKR
CH-SG
Art. 5 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - b) Engeres Präsidium
I. Organisation und Befugnisse - 2. Präsidium
Art. 5 GeschKR · b) Engeres Präsidium
1. Der Kantonsrat wählt zu Beginn der Sommersession zuerst die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler, dann die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten.
2. Präsidentin oder Präsident, Vizepräsidentin oder Vizepräsident sowie Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler können für die nächsten zwei Jahre in gleicher Eigenschaft nicht wiedergewählt werden.
3. Die Gewählten bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolgerinnen und Nachfolger im Amt.