131.11
LPRÉSGeschKR
CH-SG
Art. 49bis Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Zutritt
I. Organisation und Befugnisse - 8. Sitzungs- und Arbeitsräume
Art. 49bis GeschKR · Zutritt
1. Zur Wahrung der Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherstellung eines ungestörten Sitzungsbetriebs kann das Präsidium beschliessen, den Zutritt zu den Sitzungen des Kantonsrates und seiner Organe an Auflagen zu knüpfen.