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131.11 LPRÉSGeschKR CH-SG

Art. 49 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Arbeitsräume

I. Organisation und Befugnisse - 8. Sitzungs- und Arbeitsräume
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Art. 49 GeschKR · Arbeitsräume

1. Den Mitgliedern des Kantonsrates stehen für die parlamentarische Tätigkeit Arbeitsräume zur Verfügung.

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