131.11
LPRÉSGeschKR
CH-SG
Art. 49 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Arbeitsräume
I. Organisation und Befugnisse - 8. Sitzungs- und Arbeitsräume
Art. 49 GeschKR · Arbeitsräume
1. Den Mitgliedern des Kantonsrates stehen für die parlamentarische Tätigkeit Arbeitsräume zur Verfügung.