131.11
LPRÉSGeschKR
CH-SG
Art. 47 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Finanzkontrolle
I. Organisation und Befugnisse - 7. Parlamentsdienste
Art. 47 GeschKR · Finanzkontrolle
1. Die kantonale Finanzkontrolle besorgt das Sekretariat der Finanzkommission.
2. Sie unterstützt die Finanzkommission. Insbesondere stellt sie ihre Revisionsberichte zur Verfügung und führt Revisionsaufträge aus.
3. Anderen Kommissionen vermittelt sie Unterlagen und Auskünfte auf Verlangen.