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131.11 LPRÉSGeschKR CH-SG

Art. 45ter Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Ratsdienst

I. Organisation und Befugnisse - 7. Parlamentsdienste
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Art. 45ter GeschKR · Ratsdienst

1. Der Ratsdienst stellt den Betrieb des Kantonsrates sicher, indem er insbesondere

a) den Ratsbetrieb plant und organisiert;

b) Protokolle und Beschlüsse ausfertigt und zustellt;

c) Beratungsunterlagen und weitere Dokumente vervielfältigt und zustellt;

d) Unterlagen vermittelt, die der Dokumentation dienen;

e) Projekte durchführt oder begleitet sowie Vorlagen und Geschäfte im Geschäftskreis des Präsidiums ausarbeitet;

f) Dokumente und Daten in elektronischer Form verfügbar macht und die elektronische Kommunikation zwischen den Organen und den Mitgliedern des Kantonsrates fördert;

g) Abklärungen vornimmt und über das Ergebnis berichtet;

h) Verfahrens-, Rechts- und Sachauskünfte unmittelbar erteilt oder Anfragen an das zuständige Departement weiterleitet;

i) das Register über die Angaben der Ratsmitglieder führt;

j) neue Mitglieder des Kantonsrates in die Amtstätigkeit einführt;

k) den Weibeldienst sicherstellt;

l) die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von Kantonsrat und Präsidium informiert;

m) den Besuch der Kantonsratsverhandlungen durch geführte Gruppen organisiert.

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