Art. 45ter Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Ratsdienst
Art. 45ter GeschKR · Ratsdienst
1. Der Ratsdienst stellt den Betrieb des Kantonsrates sicher, indem er insbesondere
a) den Ratsbetrieb plant und organisiert;
b) Protokolle und Beschlüsse ausfertigt und zustellt;
c) Beratungsunterlagen und weitere Dokumente vervielfältigt und zustellt;
d) Unterlagen vermittelt, die der Dokumentation dienen;
e) Projekte durchführt oder begleitet sowie Vorlagen und Geschäfte im Geschäftskreis des Präsidiums ausarbeitet;
f) Dokumente und Daten in elektronischer Form verfügbar macht und die elektronische Kommunikation zwischen den Organen und den Mitgliedern des Kantonsrates fördert;
g) Abklärungen vornimmt und über das Ergebnis berichtet;
h) Verfahrens-, Rechts- und Sachauskünfte unmittelbar erteilt oder Anfragen an das zuständige Departement weiterleitet;
i) das Register über die Angaben der Ratsmitglieder führt;
j) neue Mitglieder des Kantonsrates in die Amtstätigkeit einführt;
k) den Weibeldienst sicherstellt;
l) die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von Kantonsrat und Präsidium informiert;
m) den Besuch der Kantonsratsverhandlungen durch geführte Gruppen organisiert.