Art. 45bis Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Generalsekretärin oder Generalsekretär des Kantonsrates
Art. 45bis GeschKR · Generalsekretärin oder Generalsekretär des Kantonsrates
1. Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär des Kantonsrates führt unter Aufsicht des Präsidiums und nach dessen Weisungen die Parlamentsdienste. Sie oder er ist der Präsidentin oder dem Präsidenten unterstellt.
2. Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär des Kantonsrates
a)* steht dem Kantonsrat und dem Präsidium unmittelbar zur Verfügung;
abis)* steht der Präsidentin oder dem Präsidenten in der Amtsführung zur Seite;
b)* sorgt für die Protokollführung im Kantonsrat und im Präsidium;
c)* führt die Geschäfte des Präsidiums und nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil;
d)* führt die Verfahren nach dem Öffentlichkeitsgesetz vom 18. November 2014[18], die den Kantonsrat und seine Organe betreffen. Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär des Kantonsrates informiert das Präsidium regelmässig über die Entscheide über Informations- und Einsichtsgesuche.
3. Das Präsidium regelt die Stellvertretung.