Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.11 LPRÉSGeschKR CH-SG

Art. 44 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - b) Pflichteid

I. Organisation und Befugnisse - 7. Parlamentsdienste
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Art. 44 GeschKR · b) Pflichteid

1. Die Staatssekretärin oder der Staatssekretär leistet den Pflichteid oder das Handgelübde vor dem Kantonsrat zusammen mit den Mitgliedern der Regierung.

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