131.11
LPRÉSGeschKR
CH-SG
Art. 43 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Staatssekretärin oder Staatssekretär a) Aufgaben
I. Organisation und Befugnisse - 7. Parlamentsdienste
Art. 43 GeschKR · Staatssekretärin oder Staatssekretär a) Aufgaben
1. ...
2. Die Staatssekretärin oder der Staatssekretär nimmt an den Sitzungen des Kantonsrates teil und hat das Recht, sich in Angelegenheiten der Staatskanzlei an der Diskussion zu beteiligen.
3. Sie oder er hat im Präsidium beratende Stimme, soweit der Geschäftskreis der Staatskanzlei oder die Zusammenarbeit zwischen Regierung und Kantonsrat betroffen sind.