131.11
LPRÉSGeschKR
CH-SG
Art. 42 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Mitarbeitende der Staatsverwaltung
I. Organisation und Befugnisse - 6. Regierung und Verwaltung
Art. 42 GeschKR · Mitarbeitende der Staatsverwaltung
1. Der Kantonsrat fordert die notwendigen Dienste und Auskünfte von Mitarbeitenden der Staatsverwaltung durch Vermittlung des zuständigen Departementes an.
2. Die ständigen Kommissionen können sich bei ihrer Kontrolltätigkeit unmittelbar an Mitarbeitende der Staatsverwaltung wenden, teilen es aber dem zuständigen Departement mit.