Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.11 LPRÉSGeschKR CH-SG

Art. 40 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - b) Vollzug

I. Organisation und Befugnisse - 6. Regierung und Verwaltung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (184 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 40 GeschKR · b) Vollzug

1. Die Regierung vollzieht die Beschlüsse des Kantonsrates, soweit dieses Reglement nichts anderes bestimmt.

← Art. 39 GeschKR Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Ausübung der Befugnisse a) Grundsatz Art. 42 GeschKR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →