Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.11 LPRÉSGeschKR CH-SG

Art. 39 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Regierung a) Vorlagen und Anträge

I. Organisation und Befugnisse - 6. Regierung und Verwaltung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (184 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 39 GeschKR · Regierung a) Vorlagen und Anträge

1. Die Regierung unterbreitet dem Kantonsrat die erforderlichen Vorlagen.

2. Sie hat das Recht, zu Vorlagen und Anträgen aus dem Rat Stellung zu nehmen.

← Art. 38 GeschKR Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Ausübung der Befugnisse a) Grundsatz Art. 40 GeschKR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →