131.11
LPRÉSGeschKR
CH-SG
Art. 39 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Regierung a) Vorlagen und Anträge
I. Organisation und Befugnisse - 6. Regierung und Verwaltung
Art. 39 GeschKR · Regierung a) Vorlagen und Anträge
1. Die Regierung unterbreitet dem Kantonsrat die erforderlichen Vorlagen.
2. Sie hat das Recht, zu Vorlagen und Anträgen aus dem Rat Stellung zu nehmen.