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131.11 LPRÉSGeschKR CH-SG

Art. 38 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - b) Eidesleistung

I. Organisation und Befugnisse - 6. Regierung und Verwaltung
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Art. 38 GeschKR · b) Eidesleistung

1. Die Mitglieder der Regierung leisten bei Amtsantritt und vor Beginn der Amtsdauer vor dem Kantonsrat den Pflichteid oder das Handgelübde.

2. Die Eidesformel lautet: «Ihr werdet schwören: die Verfassung und Gesetze getreulich zu halten, die Pflichten Eures Amtes mit aller Gewissenhaftigkeit, ohne Ansehen der Person zu erfüllen, dafür weder Geld noch Gabe, sei es mittelbar oder unmittelbar, anzunehmen und die öffentliche Wohlfahrt nach Kräften zu fördern, redlich, treu und ohne Falsch, so wie Ihr es vor Gott und Eurem Gewissen verantworten möget.» Nach Vorlesen der Eidesformel ist bei erhobenen Schwurfingern die Schwurformel nachzusprechen: «Was mir vorgelesen wurde, schwöre ich zu tun und zu halten, so wahr mir Gott helfe.»

3. Die Handgelübde-Formel lautet: «Ihr werdet geloben: die Verfassung und Gesetze getreulich zu halten, die Pflichten Eures Amtes mit aller Gewissenhaftigkeit, ohne Ansehen der Person, zu erfüllen, dafür weder Geld noch Gabe, sei es mittelbar oder unmittelbar, anzunehmen und die öffentliche Wohlfahrt nach Kräften zu fördern, redlich, treu und ohne Falsch, so wie Ihr es vor Eurem Gewissen verantworten möget.» Nach Vorlesen der Handgelübde-Formel reichen Mitglieder der Regierung der Präsidentin oder dem Präsidenten die rechte Hand und sprechen nach: «Das gelobe ich.»

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