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131.11 LPRÉSGeschKR CH-SG

Art. 37 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Mitglieder der Regierung a) Mitwirkungsrechte

I. Organisation und Befugnisse - 6. Regierung und Verwaltung
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Art. 37 GeschKR · Mitglieder der Regierung a) Mitwirkungsrechte

1. Die Regierung lässt an den Sitzungen des Kantonsrates ihre Vorlagen und Anträge durch die zuständigen Mitglieder vertreten. Diese haben beratende Stimme und das Recht, Anträge zu stellen. Die Mitglieder der Regierung erhalten die Beratungsunterlagen wie die Mitglieder des Kantonsrates.

2. Die Vorsteherin oder der Vorsteher des zuständigen Departementes vertritt die Regierung in den Sitzungen der vorberatenden Kommission.

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