Art. 36 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Verantwortlichkeit
Art. 36 GeschKR · Verantwortlichkeit
1. Die Mitglieder sind für die Ansichten, die sie im Kantonsrat und in seinen Kommissionen äussern, nur dem Kantonsrat selbst verantwortlich. Die Immunität der Mitglieder richtet sich nach der Kantonsverfassung.
2. Die Präsidentin oder der Präsident mahnt mündlich oder schriftlich Mitglieder zur Ordnung, die
a) Vorschriften des Reglementes missachten;
b) durch ihre Äusserungen oder ihr Verhalten die Würde des Rates, einzelner Mitglieder, anderer Behörden oder von Mitbürgerinnen und Mitbürgern verletzen;
c) aus ihrem Amt für sich oder für andere einen privaten Vorteil zu erlangen suchen.
3. Die Präsidentin oder der Präsident kann einem Mitglied im Wiederholungsfall oder bei schwerem Verstoss eine Rüge erteilen oder das Wort entziehen. Bei besonders schwerer Verfehlung kann sie oder er es aus dem Sitzungssaal weisen. Über Einsprachen entscheidet der Kantonsrat.