131.11
LPRÉSGeschKR
CH-SG
Art. 34 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Anspruch auf Unterlagen und Auskünfte
I. Organisation und Befugnisse - 5. Mitglieder
Art. 34 GeschKR · Anspruch auf Unterlagen und Auskünfte
1. Die Mitglieder haben unentgeltlich Anspruch auf
a) die staatlichen Veröffentlichungen, die zur Ausübung ihres Amtes erforderlich sind;
b) mündliche oder schriftliche Auskünfte über Sach- und einfache Rechtsfragen, wenn die Auskünfte für die Abklärung eines Antrages oder eines Vorstosses notwendig sind.