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131.11 LPRÉSGeschKR CH-SG

Art. 32 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Ausstand

I. Organisation und Befugnisse - 5. Mitglieder
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Art. 32 GeschKR · Ausstand

1. Ein Mitglied hat in Ausstand zu treten, wenn

a) die Gültigkeit seiner Wahl angefochten ist;

b)* es selbst, eine nächste Angehörige oder ein nächster Angehöriger oder eine private Auftraggeberin oder ein privater Auftraggeber an einem nicht allgemeinverbindlichen Beschluss des Kantonsrates ein unmittelbares privates Interesse hat.

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