131.11
LPRÉSGeschKR
CH-SG
Art. 32 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Ausstand
I. Organisation und Befugnisse - 5. Mitglieder
Art. 32 GeschKR · Ausstand
1. Ein Mitglied hat in Ausstand zu treten, wenn
a) die Gültigkeit seiner Wahl angefochten ist;
b)* es selbst, eine nächste Angehörige oder ein nächster Angehöriger oder eine private Auftraggeberin oder ein privater Auftraggeber an einem nicht allgemeinverbindlichen Beschluss des Kantonsrates ein unmittelbares privates Interesse hat.