131.11
LPRÉSGeschKR
CH-SG
Art. 31bis Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Interessenbindung a) Offenlegung
I. Organisation und Befugnisse - 5. Mitglieder
Art. 31bis GeschKR · Interessenbindung a) Offenlegung
1. Bei Amtsantritt legt das Mitglied offen
a)* berufliche Tätigkeit und Arbeitgeberin oder Arbeitgeber;
b) Tätigkeit in Führungs- und Aufsichtsgremien wirtschaftlicher Unternehmen und Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und des öffentlichen Rechts;
c) dauernde Leitungs- und Beratungsfunktionen für wichtige Interessengruppen und Verbände;
d) Mitwirkung in Kommissionen und anderen Organen von Bund, Kanton und Gemeinde;
e) Ausübung wichtiger politischer Ämter.
2. Das Mitglied meldet Veränderungen laufend.
3. Bevor sich das Mitglied zu Geschäften äussert, die seine Interessen unmittelbar berühren oder jene Dritter, zu denen es eine wesentliche persönliche oder rechtliche Beziehung hat, gibt es seine Interessenbindung bekannt.