131.11
LPRÉSGeschKR
CH-SG
Art. 31 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Würdiges Verhalten
I. Organisation und Befugnisse - 5. Mitglieder
Art. 31 GeschKR · Würdiges Verhalten
1. Die Mitglieder sollen sich bei den Verhandlungen der Würde des Rates entsprechend verhalten und dies auch durch angemessene Kleidung zum Ausdruck bringen.