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131.11 LPRÉSGeschKR CH-SG

Art. 30 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - c) Verweigerung

I. Organisation und Befugnisse - 5. Mitglieder
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Art. 30 GeschKR · c) Verweigerung

1. Wer weder Eid noch Gelübde leistet, darf an den Verhandlungen nicht teilnehmen.

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