131.11
LPRÉSGeschKR
CH-SG
Art. 3 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Provisorisches Präsidium
I. Organisation und Befugnisse - 2. Präsidium
Art. 3 GeschKR · Provisorisches Präsidium
1. Nach einer Gesamterneuerung eröffnet die amtsjüngste Ratspräsidentin oder der amtsjüngste Ratspräsident, die oder der anwesend ist, die erste Sitzung des Kantonsrates. Ist keine ehemalige Ratspräsidentin und kein ehemaliger Ratspräsident anwesend, eröffnet das amtsälteste anwesende Mitglied die Sitzung, unter mehreren das an Jahren älteste.
2. Sie oder er leitet
a)* das Verfahren über die Gültigkeit der Wahlen;
b)* die Vereidigung des Rates;
c)* die Wahl der Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler;
d)* die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten.
3. Drei Ratsmitglieder, die bereits in früheren Amtsjahren Stimmenzählerinnen oder Stimmenzähler gewesen sind, amten als provisorische Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler.