131.11
LPRÉSGeschKR
CH-SG
Art. 29 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - b) schriftliches Gelübde
I. Organisation und Befugnisse - 5. Mitglieder
Art. 29 GeschKR · b) schriftliches Gelübde
1. Anstelle des Eides kann das schriftliche Gelübde geleistet werden: «Ich gelobe, die Pflichten, welche mir mein Amt auferlegt, mit aller Gewissenhaftigkeit und Treue, ohne Ansehen der Person, zu erfüllen, überhaupt die öffentliche Wohlfahrt nach meinen Kräften zu fördern.»
2. Mitglieder, die das Gelübde leisten, haben es unterzeichnet der Präsidentin oder dem Präsidenten einzureichen. Diese oder dieser gibt dem Rat davon Kenntnis.