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131.11 LPRÉSGeschKR CH-SG

Art. 28 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Vereidigung a) Pflichteid

I. Organisation und Befugnisse - 5. Mitglieder
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Art. 28 GeschKR · Vereidigung a) Pflichteid

1. Die Mitglieder des Kantonsrates leisten den Pflichteid nach der Eidesformel: «Ihr werdet geloben und schwören, die Pflichten, welche Euch Euer Amt auferlegt, mit aller Gewissenhaftigkeit und Treue, ohne Ansehen der Person zu erfüllen, überhaupt die öffentliche Wohlfahrt nach Euern Kräften zu fördern, so, wie Ihr es vor Gott und Eurem Gewissen verantworten möget.»

2. Nach Vorlesen der Eidesformel ist bei erhobenen Schwurfingern die Schwurformel nachzusprechen: «Was mir vorgelesen wurde, schwöre ich zu tun und zu halten, so wahr mir Gott helfe.»

3. Der Pflichteid wird zu Beginn der Amtsdauer dem gesamten Kantonsrat unter dem Geläute aller Glocken der Kathedrale und der St.Laurenzen-Kirche vom Ratsmitglied, das die erste Sitzung des Kantonsrates nach einer Gesamterneuerung eröffnet, abgenommen.

4. Mitglieder, die bei dieser Eidesleistung abwesend sind oder durch eine Ersatzwahl in den Kantonsrat eintreten, holen den Pflichteid vor versammeltem Rat nach.

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