131.11
LPRÉSGeschKR
CH-SG
Art. 25 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Berücksichtigung bei Wahlen
I. Organisation und Befugnisse - 4. Fraktionen
Art. 25 GeschKR · Berücksichtigung bei Wahlen
1. Die Fraktionen sind bei Wahlen angemessen zu berücksichtigen. Vorbehalten bleibt die Wahl der Vertretungen.
2. Der Kantonsrat legt auf Antrag des Präsidiums den Schlüssel für die Zuteilung der Kommissionssitze an die Fraktionen fest.
3. Die Präsidentin oder der Präsident der vorberatenden Kommission soll in der Regel einer anderen Fraktion angehören als die Vorsteherin oder der Vorsteher des zuständigen Departementes.