Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.11 LPRÉSGeschKR CH-SG

Art. 24 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Begriff

I. Organisation und Befugnisse - 4. Fraktionen
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Art. 24 GeschKR · Begriff

1. Als Fraktion gilt eine Gruppe von mindestens sieben Mitgliedern des Kantonsrates.

2. Ein Mitglied kann nur einer Fraktion angehören.

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