131.11
LPRÉSGeschKR
CH-SG
Art. 24 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Begriff
I. Organisation und Befugnisse - 4. Fraktionen
Art. 24 GeschKR · Begriff
1. Als Fraktion gilt eine Gruppe von mindestens sieben Mitgliedern des Kantonsrates.
2. Ein Mitglied kann nur einer Fraktion angehören.