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131.11 LPRÉSGeschKR CH-SG

Art. 23bis Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Beobachterinnen und Beobachter

I. Organisation und Befugnisse - 3. Kommissionen - c) gemeinsame Bestimmungen
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Art. 23bis GeschKR · Beobachterinnen und Beobachter

1. Fraktionen können ein Fraktionsmitglied als Beobachterin oder Beobachter in die ständigen Kommissionen delegieren, in denen sie nicht vertreten sind.

2. Die Beobachterin oder der Beobachter kann sich in der Kommission an der Diskussion beteiligen und Anträge stellen, nicht aber abstimmen.

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