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131.11 LPRÉSGeschKR CH-SG

Art. 23 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Befugnisse

I. Organisation und Befugnisse - 3. Kommissionen - c) gemeinsame Bestimmungen
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Art. 23 GeschKR · Befugnisse

1. Die Kommission hat Anspruch auf alle Informationen, die zur Erfüllung ihrer Aufgabe geeignet und erforderlich sind. Zur Wahrnehmung dieses Anspruchs kann sie im Rahmen ihres Auftrags

a)* die das Geschäft betreffenden Akten einsehen. In Akten, die unter das Amtsgeheimnis fallen, nimmt die Kommission durch eine Abordnung Einsicht;

b)* Mitarbeitende des Kantons und von Organisationen mit kantonaler Beteiligung sowie von Privaten, soweit ihnen Staatsaufgaben übertragen sind, über Sachverhalte befragen;

c) Besichtigungen durchführen;

d) sachverständige Dritte befragen und Gutachten einholen;

e)* Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter anhören.

1bis. Die Kommission entscheidet eigenständig, wie sie ihre Informationsrechte ausübt. Diesbezügliche Entscheide der Kommission können nicht an den Kantonsrat weitergezogen werden.

2. Handelt es sich um ein Strafverfahren, ein Disziplinarverfahren oder eine Verantwortlichkeitsklage, kann die Kommission Auskunftspersonen einvernehmen.

3. Ergeben sich in derselben Sache aus Vorladungen Kosten von mehr als Fr. 3000.- und aus Gutachten Kosten von mehr als Fr. 4500.-, ist die Zustimmung des Präsidiums einzuholen.

4. Die Kommission ist an die Grundsätze der Gewaltenteilung gebunden.

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