131.11
LPRÉSGeschKR
CH-SG
Art. 22 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Vermeiden von Befangenheit
I. Organisation und Befugnisse - 3. Kommissionen - c) gemeinsame Bestimmungen
Art. 22 GeschKR · Vermeiden von Befangenheit
1. Fraktionen, Präsidium und Rat achten bei Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Kommissionen darauf, dass die Kommissionstätigkeit nicht durch Befangenheit von Mitgliedern beeinträchtigt wird.