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131.11 LPRÉSGeschKR CH-SG

Art. 22 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Vermeiden von Befangenheit

I. Organisation und Befugnisse - 3. Kommissionen - c) gemeinsame Bestimmungen
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Art. 22 GeschKR · Vermeiden von Befangenheit

1. Fraktionen, Präsidium und Rat achten bei Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Kommissionen darauf, dass die Kommissionstätigkeit nicht durch Befangenheit von Mitgliedern beeinträchtigt wird.

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