131.11
LPRÉSGeschKR
CH-SG
Art. 21ter Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - b) unaufschiebbarer Regelungsbedarf
I. Organisation und Befugnisse - 3. Kommissionen - b) nichtständige Kommissionen
Art. 21ter GeschKR · b) unaufschiebbarer Regelungsbedarf
1. Das Präsidium kann bei unaufschiebbarem Regelungsbedarf im Sinn von [Art. 75](https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/111.1/de/art75) der Kantonsverfassung vom 10. Juni 2001[[13]](#paragraphtext_content_fn_542159_2_13_c) eine besondere Kommission bestellen.
2. Die Regierung informiert Präsidium und besondere Kommission vorgängig über die Massnahmen zur Bewältigung der Situation, insbesondere über den Erlass dringlichen Verordnungsrechts.
3. Dem Kantonsrat im Zusammenhang mit der Bewältigung der Situation unterbreitete Vorlagen werden von der besonderen Kommission vorberaten.