131.11
LPRÉSGeschKR
CH-SG
Art. 21bis Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Besondere Kommissionen a) Grundsatz
I. Organisation und Befugnisse - 3. Kommissionen - b) nichtständige Kommissionen
Art. 21bis GeschKR · Besondere Kommissionen a) Grundsatz
1. Der Kantonsrat kann ausnahmsweise besondere Kommissionen für Vorlagen und Angelegenheiten bestellen, die durch Reglement einer ständigen Kommission zugewiesen werden. Er bestimmt die Mitgliederzahl und die Fraktion, welche die Präsidentin oder den Präsidenten stellt. Ausnahmsweise wählt er die Mitglieder und die Präsidentin oder den Präsidenten.