131.11
LPRÉSGeschKR
CH-SG
Art. 21 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Vorberatende Kommissionen
I. Organisation und Befugnisse - 3. Kommissionen - b) nichtständige Kommissionen
Art. 21 GeschKR · Vorberatende Kommissionen
1. Der Kantonsrat bestellt vorberatende Kommissionen für Vorlagen, die nicht durch Reglement oder Beschluss einer ständigen Kommission zugewiesen werden. Er bestimmt die Mitgliederzahl und die Fraktion, welche die Präsidentin oder den Präsidenten stellt. Ausnahmsweise wählt er die Mitglieder und die Präsidentin oder den Präsidenten.
2. Ist die Behandlung einer Vorlage dringlich, beschliesst das Präsidium über die Kommissionsbestellung.