Art. 2 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - b) Formen
Art. 2 GeschKR · b) Formen
1. Der Kantonsrat übt seine Befugnisse aus durch
a)* Wahlen und Genehmigungen von Wahlen;
b) Verfassungsrevisionen;
c) Gesetze;
d) ...
e) dem Finanzreferendum unterstehende Kantonsratsbeschlüsse;
f)* Genehmigung von Erlassen sowie von Regierungsbeschlüssen über Abschluss und Kündigung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen mit Verfassungs- und Gesetzesrang;
g)* einfache Kantonsratsbeschlüsse über Budget und Rechnung des Staates sowie über andere Gegenstände, für die der Kantonsrat abschliessend zuständig ist;
h) übrige Beschlüsse, insbesondere über
1. Gültigkeit der Kantonsratswahlen,
2. Stellungnahme zu Berichten der Regierung, der selbständigen Anstalten und der obersten kantonalen Gerichte sowie zu Plänen der Staatstätigkeit,
3. Aufträge, wie Motionen und Postulate;
i)* Entscheide, insbesondere über Einsprachen von Mitgliedern des Kantonsrates, über Ersuchen sowie in Disziplinar-, Straf- und Verantwortlichkeitssachen;
k) Entgegennahme von Antworten, insbesondere auf Interpellationen und Einfache Anfragen.