131.11
LPRÉSGeschKR
CH-SG
Art. 19ter Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Zuständigkeit
I. Organisation und Befugnisse - 3. Kommissionen - a) ständige Kommissionen
Art. 19ter GeschKR · Zuständigkeit
1. Soweit dieses Reglement ein Geschäft nicht ausdrücklich einer ständigen Kommission zuweist, bezeichnet das Präsidium die zuständige Kommission, wenn mehrere Kommissionen für die Behandlung des Geschäfts in Frage kommen.