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131.11 LPRÉSGeschKR CH-SG

Art. 19ter Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Zuständigkeit

I. Organisation und Befugnisse - 3. Kommissionen - a) ständige Kommissionen
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Art. 19ter GeschKR · Zuständigkeit

1. Soweit dieses Reglement ein Geschäft nicht ausdrücklich einer ständigen Kommission zuweist, bezeichnet das Präsidium die zuständige Kommission, wenn mehrere Kommissionen für die Behandlung des Geschäfts in Frage kommen.

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