Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.11 LPRÉSGeschKR CH-SG

Art. 19bis Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - b) Teilnahme an Kommissionssitzungen

I. Organisation und Befugnisse - 3. Kommissionen - a) ständige Kommissionen
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Art. 19bis GeschKR · b) Teilnahme an Kommissionssitzungen

1. Die Präsidentin oder der Präsident einer ständigen Kommission kann bei Bedarf zur gegenseitigen Information und Abstimmung der Kommissionstätigkeiten an Sitzungen von anderen ständigen Kommissionen mit beratender Stimme teilnehmen.

2. Ihre oder seine Teilnahme erfolgt

a) aus eigenem Entschluss;

b)* auf Beschluss der von ihr oder ihm geleiteten Kommission;

c) auf Einladung der anderen ständigen Kommissionen.

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