Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.11 LPRÉSGeschKR CH-SG

Art. 19 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Zusammenwirken a) Aussprachen

I. Organisation und Befugnisse - 3. Kommissionen - a) ständige Kommissionen
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Art. 19 GeschKR · Zusammenwirken a) Aussprachen

1. Die Präsidentinnen und Präsidenten der Rechtspflege-, der Staatswirtschaftlichen und der Finanzkommission besprechen Abgrenzung und gegenseitige Ergänzung der Kommissionstätigkeit. Die Präsidentin oder der Präsident des Kantonsrates lädt sie bei Bedarf zu einer Aussprache ein.

2. Das Präsidium kann die Präsidentinnen und Präsidenten der ständigen Kommissionen zur Besprechung gemeinsamer Fragen zusammenrufen.

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