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131.11 LPRÉSGeschKR CH-SG

Art. 18 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Redaktionskommission

I. Organisation und Befugnisse - 3. Kommissionen - a) ständige Kommissionen
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Art. 18 GeschKR · Redaktionskommission

1. Die Redaktionskommission prüft auf Sprache, Gesetzestechnik und Übereinstimmung mit der übrigen Gesetzgebung

a) Vorlagen, die dem Referendum zu unterstellen sind;

b) Gesetze und Finanzbeschlüsse, die der Kantonsrat aus Gründen zeitlicher Dringlichkeit sofort in Vollzug setzt;

c) Vorlagen, die ihr der Kantonsrat zur Prüfung überweist.

2. Sie setzt sich aus einem Mitglied je Fraktion zusammen.

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