131.11
LPRÉSGeschKR
CH-SG
Art. 18 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Redaktionskommission
I. Organisation und Befugnisse - 3. Kommissionen - a) ständige Kommissionen
Art. 18 GeschKR · Redaktionskommission
1. Die Redaktionskommission prüft auf Sprache, Gesetzestechnik und Übereinstimmung mit der übrigen Gesetzgebung
a) Vorlagen, die dem Referendum zu unterstellen sind;
b) Gesetze und Finanzbeschlüsse, die der Kantonsrat aus Gründen zeitlicher Dringlichkeit sofort in Vollzug setzt;
c) Vorlagen, die ihr der Kantonsrat zur Prüfung überweist.
2. Sie setzt sich aus einem Mitglied je Fraktion zusammen.