131.11
LPRÉSGeschKR
CH-SG
Art. 164 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Übergangsbestimmung des XVI. Nachtrags vom 26. April 2016
V. Schlussbestimmungen
Art. 164 GeschKR · Übergangsbestimmung des XVI. Nachtrags vom 26. April 2016
1. Für die vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses gutgeheissenen Motionen und Postulate beginnt die Frist von drei Jahren für die Bearbeitung ab Vollzugsbeginn dieses Erlasses zu laufen.