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131.11 LPRÉSGeschKR CH-SG

Art. 161bis Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Grundsatz

IV. Entschädigungen - 4. Berufliche Vorsorge
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Art. 161bis GeschKR · Grundsatz

1. Der Kanton richtet den Mitgliedern des Kantonsrates einen jährlichen Vorsorgebeitrag aus.

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