131.11
LPRÉSGeschKR
CH-SG
Art. 160 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Festsetzung
IV. Entschädigungen - 3. Fraktionen - b) übrige Fraktionstätigkeit
Art. 160 GeschKR · Festsetzung
1. Die Fraktionsvergütung setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag und einem Zuschlag für jedes Fraktionsmitglied.
2. Mitglieder des Kantonsrates, die keiner Fraktion angehören, erhalten eine jährliche Vergütung in der Höhe des Zuschlags für jedes Fraktionsmitglied.