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131.11 LPRÉSGeschKR CH-SG

Art. 160 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Festsetzung

IV. Entschädigungen - 3. Fraktionen - b) übrige Fraktionstätigkeit
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Art. 160 GeschKR · Festsetzung

1. Die Fraktionsvergütung setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag und einem Zuschlag für jedes Fraktionsmitglied.

2. Mitglieder des Kantonsrates, die keiner Fraktion angehören, erhalten eine jährliche Vergütung in der Höhe des Zuschlags für jedes Fraktionsmitglied.

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