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131.11 LPRÉSGeschKR CH-SG

Art. 16 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Finanzkommission

I. Organisation und Befugnisse - 3. Kommissionen - a) ständige Kommissionen
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Art. 16 GeschKR · Finanzkommission

1. Die Finanzkommission prüft aufgrund von Berichten und durch eigene Kontrollen den Finanzhaushalt. Sie kann zum Umgang mit den Finanzen der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten Stellung nehmen.

a)* ...

b)* ...

c)* ...

2. ...

3. Sie berät insbesondere vor

a)* den Aufgaben- und Finanzplan;

b)* das Budget;

c)* die Rechnung;

d)* Besoldungsvorlagen.

4. ...

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