131.11
LPRÉSGeschKR
CH-SG
Art. 16 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Finanzkommission
I. Organisation und Befugnisse - 3. Kommissionen - a) ständige Kommissionen
Art. 16 GeschKR · Finanzkommission
1. Die Finanzkommission prüft aufgrund von Berichten und durch eigene Kontrollen den Finanzhaushalt. Sie kann zum Umgang mit den Finanzen der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten Stellung nehmen.
a)* ...
b)* ...
c)* ...
2. ...
3. Sie berät insbesondere vor
a)* den Aufgaben- und Finanzplan;
b)* das Budget;
c)* die Rechnung;
d)* Besoldungsvorlagen.
4. ...