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131.11 LPRÉSGeschKR CH-SG

Art. 159 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Fraktionsvergütung[[1]](#articletitle_text_fn_304239_2_1_c)

IV. Entschädigungen - 3. Fraktionen - b) übrige Fraktionstätigkeit
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Art. 159 GeschKR · Fraktionsvergütung[[1]](#articletitle_text_fn_304239_2_1_c)

1. Die Fraktion erhält vom Staat eine jährliche Vergütung für die Vorbereitung der Ratsgeschäfte.

2. Die Vergütung erstreckt sich auf den Personal- und Sachaufwand des Sekretariats sowie auf die Beschaffung von Unterlagen für die Fraktionstätigkeit.

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